Solution: Typisierung KFZ und leichte LKW

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Typisierung KFZ und leichte LKW – Rechtliche Rahmenbedingungen im Straßenverkehr bei Fahrzeugtypisierung & Fahrzeugumrüstung

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"TÜV AUSTRIA ist erster Ansprechpartner und Prüfstelle für die Fahrzeugtypisierung in Österreich lt. § 33 Abs. 6 KFG 1967."

Überblick

Die Umrüstung von Fahrzeugen unterliegt diversen rechtlichen Rahmenbedingungen. Diese Seite gibt einen Überblick zu den rechtlichen Rahmenbedingungen im Straßenverkehr. Bitte beachten Sie, dass diese keinen rechtsgültigen Charakter haben.

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Fahrzeuge – Allgemein

Fahrzeugtypisierung in Österreich

Unter Umrüstung versteht man die Veränderung von Bauteilen abweichend vom Serienzustand eines Fahrzeuges, wie z.B. Änderungen der Reifenkombinationen, Fahrwerken, Anbauteilen usw., deren Verwendung im Genehmigungsdokument (COC Dokument, Typenschein- bzw. Einzelgenehmigungsbescheid) für den Fahrzeugtyp nicht vorgesehen wurde.

Allgemeine Anforderungen

Grundsätzlich muss jede Änderung, die an einem Fahrzeug durchgeführt wird, gemäß §33 KFG (hier klicken) genehmigt (= typisiert) werden. Sinngemäß besagt dieser Paragraph, dass es durch den Umbau zu keiner Verschlechterung der Verkehrs- und Betriebssicherheit kommen darf.
Diese Nachweise können auf verschiedene Wege erbracht werden – entweder durch eine Freigabe des Generalimporteurs (kann nur erfolgen, wenn es diesen Zustand auch als wahlweisen Serien-Zustand gegeben hat) oder durch ein Gutachten einer Prüfstelle.
Diese Gutachten können entweder Teilegutachten (müssen vom Teilehersteller mit den Teilen mitgeliefert werden) oder aber auch Einzelgutachten (wenn keine Teilegutachten vorhanden sind oder wenn aufeinander einflussnehmende Bauteile geändert werden [Tieferlegung und Rad/Reifenkombination] ein Gesamtgutachten) sein. Diese Einzelgutachten werden für genau Ihr Fahrzeug mit den durchgeführten Änderungen erstellt und sind somit auch nur für dieses eine Fahrzeug gültig!

Sobald alle entsprechenden Gutachten vorliegen, können die Änderungen vom Amt der zuständigen Landesregierung (für eine Übersicht zu den Landesfahrzeugprüfstellen hier klicken) in das Genehmigungsdokument eingetragen werden (d. h. die Eintragung in das Genehmigungsdokument erfolgt nicht durch den TÜV AUSTRIA).

Genehmigungsfreie Änderungen

Im §22a KDV (hier klicken) sind Änderungen beschrieben, die man nicht eintragen lassen muss:

  • Leuchten und Rückstrahler mit EG-Genehmigung (E-Prüfzeichen)
  • zusätzliche Scheinwerfer für Fernlicht (sofern die zulässige Kennzahl für die Lichtstärke, derzeit 100, nicht überschritten wird, jedoch maximal 2 Paare)
  • Tagfahrleuchten mit EG-Genehmigung (E-Prüfzeichen)
  • Anhängerkupplungen mit EG-Genehmigung (E-Prüfzeichen); eine Ausfallkontrolle für die Blinker des Anhängers muss jedoch vorhanden sein
  • Schalldämpfer mit EG-Genehmigung (E-Prüfzeichen)
  • Frontschutzsysteme (Frontschutzbügel) mit EG-Genehmigung (E-Prüfzeichen)
  • Leichtmetallräder mit EG-Genehmigung (E-Prüfzeichen)
  • Scheibentönungsfolien mit einem Genehmigungszeichen eine EU-Mitgliedstaates; ein bekleben der Windschutzscheibe ist nicht zulässig (auch keine Sonnenblendstreifen!)

Rad-Reifenkombinationen von PKW und leichten LKW – Felgen eintragen lassen

Jede geänderte Rad- und/oder Reifenkombination, also Änderung von Reifen oder Felgen oder beides in Kombination, (auch wenn es nur ein Nicht-Original-Rad oder eine geänderte Reifendimension ist) muss genehmigt werden (ausgenommen Räder in seriennaher Dimension und ECE-Genehmigung / E-Prüfzeichen)! Für die Genehmigung von geänderten Rädern/Reifen/Felgen müssen Sie für die Erstellung eines Gutachtens für ihr Fahrzeug folgende Unterlagen mitbringen:

  • Festigkeitsnachweis der verbauten Räder (kann erbracht werden durch Teilegutachten, ABE oder Festigkeitsgutachten)
  • Bei Reifenbreiten außerhalb der entsprechenden Norm (ETRTO – European Tire and Rim Technical Organisation) eine aktuelle Freigabe des Reifenherstellers

 

Von unseren Experten wird dann der Anbau am Fahrzeug begutachtet, unter anderem:

  • Radanschluss, Radbefestigung – Verwendung der richtigen Befestigungsmittel (Kugel-, Kegel- oder Flachbund; Schraubenlänge)
  • Freigängigkeit – das voll eingefederte Fahrzeug darf nicht an der Karosserie streifen (mindestens 6mm Abstand)
  • Radabdeckung – die gesamte Rad/Reifenkombination muss in einem Bereich von 30° vor bis 50° nach einer Senkrechten durch die Radmitte abgedeckt sein (falls das nicht geht sind gut geklebte Radabdeckungsleisten zulässig)
  • Kontrolle der zulässigen Radlasten der Reifen und Räder (in Abhängigkeit vom Abrollumfang)
  • Bei Abweichungen des Abrollumfang um mehr als ±2% ist eine Überprüfung des Geschwindigkeitsmessers notwendig
  • Kontrolle, ob die richtigen Ventile (Gummi-, Metallschraub- oder Spezialventile) verwendet werden
  • Verwendbarkeit von Schneeketten (ist meistens schon durch den Radhersteller ausgeschlossen)
  • Kontrolle, ob sich die Spurweitenänderung (<4% bei Geländefahrzeugen mit Leiterrahmen, <2% bei allen anderen Fahrzeugen) im zulässigen Bereich bewegt
  • Bei gröberen Änderungen diverse Zusatzprüfungen, wie z.B. Auswirkung durch die Änderung des Lenkrollradius und Fahrerprobung im Extremfall. Anmerkung: Bei einer gleichzeitigen Tieferlegung ist meistens ein Gesamtgutachten erforderlich

Fahrwerksänderungen von PKW und leichten LKW

Fahrwerksänderung

Jede Änderung am Fahrwerk, mit Ausnahme des Austauschs der serienmäßigen Stoßdämpfer gegen Sportstoßdämpfer mit gleichen Funktionsmaßen, ist anzeigepflichtig! Bei der Umrüstung von Fahrwerken oder Federn sind folgende Punkte zu beachten:

  • Durch eine Tieferlegung darf es zu keiner Verschlechterung der Verkehrs- und Betriebssicherheit kommen (d.h. ein Fahrbahnkontakt mit sicherheitsrelevanten Bauteilen muss ausgeschlossen werden). Die Vorschriften, wie dies zu beurteilen ist, werden vom VdTÜV (www.vdtuev.de) in Deutschland von Fachexperten beschlossen und gelten im deutschsprachigen Raum (somit auch in Österreich) als anerkanntes Regelwerk.
  • Die für eine Tieferlegung relevanten Punkte sind im VdTÜV Merkblatt 751 festgelegt: Bis Stand 06/2006 gilt eine Bodenfreiheit von 110mm am tiefsten festen Punkt bzw. 80mm auf formelastische Teile als das relevante Maß für eine Tieferlegung. Ab Stand 08/2008 (und später) gelten 80mm bei dem auf die höchst zulässigen Achslasten beladenen Fahrzeug als aktuelles Maß (entspricht im Normalfall einer Bodenfreiheit von 95mm im Leerzustand. Den Stand der Gutachtenerstellung findet man im entsprechenden Fahrwerksgutachten (Teilegutachten) unter Punkt V „Prüfgrundlagen“. Sofern dort kein expliziter Stand des Merkblattes angeführt ist, muss das Erstellungsdatum des Gutachtens nach 08/2008 sein.
  • Weiters gilt, dass das Fahrzeug im Verwendungsbereich des Gutachtens angeführt sein muss, auch auf die höchst zulässigen Achslasten muss geachtet werden.
  • Die Federn dürfen nachträglich nicht geändert (lackiert, verchromt oder anderweitig behandelt) werden
  • Nach der erfolgten Tieferlegung muss die Fahrwerksgeometrie (Achsvermessung) und die Grundeinstellung der Scheinwerfer kontrolliert und gegebenenfalls auch korrigiert werden. Bei modernen Fahrzeugen muss auch die Grundeinstellung der Assistenzsysteme neu kalibriert werden!

 

Weiters zu höhenverstellbaren Fahrwerken

  • Außer den herkömmlichen Tieferlegungsfedern sind auch höhenverstellbare Fahrwerke zulässig. Diese dürfen sowohl als Gewinde– als auch als Luftfahrwerke ausgeführt sein.
  • Gerade bei Gewindefahrwerken muss auf einen ausreichenden Abstand zu Reifen und Rädern und Karosserieteilen (z.B. der untere Federteller zum Reifen) geachtet werden
  • Der Verstellbereich des Fahrwerkes (entweder Abstand Federteller bis Gehäuseschrauben oder Luftdruck) gemäß Teilegutachten muss eingehalten werden
  • Bei Luftfahrwerken muss auch auf einen dauerhaften und sicheren Einbau der Peripherie (vor allem der Luftkessel und Kompressor) geachtet werden – diese müssen fest mit der Karosserie verbunden sein; eine Befestigung an der Kofferraumplatte alleine ist nicht ausreichend. Weiters muss sich das Fahrwerk spätestens beim Einlegen der Fahrstufe in die Sollhöhe bewegen und eine Verstellung während der Fahrt ist nicht zulässig

 

Auf folgende Punkte muss bei allen Fahrwerksänderungen ein besonderes Augenmerk gelegt werden

  • Ausreichender Abstand zu Karosserie- und Fahrwerksteilen, wie z.B. Antriebswellen, Räder, Reifen, Rahmenköpfe, Lenkhebel, Spurstangen, Spurköpfe, Radaufhängungen, Stabilisatoren, Bremsleitungen, Kabeln, etc.
  • Es dürfen keine zusätzlichen (gesteckten) Federwegbegrenzer verwendet werden
  • Die Feder muss über den gesamten Federweg eindeutig geführt sein und ein spielfreier Sitz bei voll ausgefederten Achsen ist zu gewährleisten
  • Die Feder darf beim Einfedern keinen Kontakt zur Karosserie haben (vor allem zutreffend bei Luftfederungen mit Doppelrollbälgen)

Schalldämpfer

  • Grundsätzlich gilt, dass ein Schalldämpfer mit EG-Genehmigung („E-Prüfzeichen“) eintragungsfrei ist (hierzu muss jedoch das konkrete Fahrzeug mit Motortype und Leistung im Verwendungsbereich aufgeführt werden). Das jeweilige Gutachten muss allerdings im Fahrzeug mitgeführt werden.
  • Bei der Kombination mehrerer verschiedener Schalldämpfer und/oder Austauschkatalysatoren muss wegen der gegenseitigen Beeinflussung das Betriebsgeräusch nachgemessen werden. Hierbei ist keine Verschlechterung zum Serienzustand zulässig!
  • Schalldämpfer ohne EG-Genehmigung können nur mehr bedingt eingetragen werden! In diesem Fall ist ein Teilegutachten, in dem die jeweiligen Richtlinien über das Leistungs-, Abgas- und Geräuschverhalten geprüft und bestätigt sind, erforderlich. Die serienmäßigen Werte dürfen nicht verschlechtert werden, auch der Geräuschpegel (sowohl Fahrgeräusch als auch im Nahfeld) darf nicht lauter werden
  • Fächerkrümmer sind nur mit einem Teilegutachten, in dem eine eventuelle Leistungssteigerung, sowie das Abgas- und Geräuschverhalten bestätigt sind, eintragungsfähig
  • Selbstgebaute Auspuffanlagen oder Rennsportauspuffanlagen sind nicht bzw. nur mit recht großem (auch finanziellen) Aufwand eintragungsfähig

 

Anschweißendrohre

  • Auch geänderte Endrohre sind eintragungspflichtig
  • Endrohre dürfen nicht über die hintere Fahrzeugkontur ragen
  • Der Endschalldämpfer darf nicht verändert werden – das serienmäßige Endrohr muss auch weiterhin wie im Serienzustand aus dem Endschalldämpfer geführt werden
  • Das Austauschendrohr (sofern das originale gekürzt wird) muss gasdicht verschweißt werden

Anbauteile

Beim Anbau von Anbauteilen sind folgende Punkte zu beachten:

  • Anbauteile ohne fahrzeugspezifisches Gutachten sind nur bedingt zulässig – jedoch kann man diese Zulässigkeit vorab auf Fotos so gut wie nicht beurteilen. Daher unser dringender Rat: Unbedingt schon vor dem Kauf klären ob ein Teilegutachten bzw. eine ABE vorhanden ist – ein Materialgutachten alleine sagt nichts über die Zulässigkeit aus
  • Es dürfen sich keinerlei negative Einflüsse, wie z.B. unzulässige Verringerung der Bodenfreiheit, unzulässige Abdeckung der Scheinwerfer, oder ähnliches ergeben
  • Abschleppeinrichtungen vorne und hinten müssen weiterhin zugänglich und verwendbar bleiben
  • Eine Scheinwerferreinigungsanlage (sofern vorhanden) in der vorderen Stoßstange darf nicht entfernt werden
  • Anbauteile müssen gemäß der Montageanleitung des Herstellers dauerhaft und sicher montiert werden; die herstellerseitig vorgegebenen Kennzeichnungen dürfen beim Lackieren nicht entfernt werden!

 

Luftfilter

  • Austauschfiltermatten im serienmäßigen Luftfilterkasten sind generell eintragungsfrei
  • Die Eintragung von offenen Sportluftfiltern ist nur möglich, wenn für das Fahrzeug ein typenbezogenes Teilegutachten vorhanden ist und wenn die komplette Auspuffanlage im Originalzustand bzw. in dem im Gutachten beschriebenen Zustand ist
  • Falls im Teilegutachten gefordert, muss eine Geräusch-Dämm-Matte an der Motorhaube angebracht werden

Bremsen

  • Austauschbremsscheiben mit den Originalabmessungen (auch gelochte und geschlitzte Bremsscheiben) sowie Stahlflex-Bremsleitungen gelten als Austauschteile und sind eintragungsfrei. Ein Prüfbericht, und bei Bremsleitungen eine Einbaubestätigung, sind im Fahrzeug mitzuführen!
  • Änderungen von Bremssätteln oder Bremsscheibendurchmessern sind eintragungspflichtig. Wichtig: Ein Teilegutachten für den betreffenden Fahrzeugtyp muss vorhanden sein!
  • Besondere Vorsicht ist für die Verwendung von Winterreifen mit Schneeketten geboten, da durch größere Bremsscheiben bzw. -sätteln unter Umständen die serienmäßigen Rad- und Reifenkombinationen nicht mehr weiterverwendet werden können
  • Geänderte Bremsleitungen sind nur mit aufgepressten Schraubnippeln zulässig; geschraubte Nippel (wie im Motorsport teileweise üblich) sind auf der Straße nicht zulässig

Beleuchtungseinrichtungen

  •  Sämtliche Leuchten müssen ein E-Prüfzeichen aufweisen und sind eintragungsfrei, wenn die Einbaulage und -position nicht verändert wird
  • Wenn in der Rückleuchteneinheit kein geprüfter Rückstrahler vorhanden ist, müssen zusätzliche rote, nicht dreieckige Rückstrahler mit einem E-Prüfzeichen angebracht werden

 

Umbau auf Xenon-Scheinwerfer

  • Eine Scheinwerferreinigungsanlage muss vorhanden sein
  • Eine automatische Leuchtweitenregulierung muss vorhanden sein
  • Der Scheinwerfer muss für die Verwendung von Xenon-Leuchtmitteln genehmigt sein

 

Standlichtringe (so genannte “Angel Eyes”)

  • Ein nachträglicher Einbau von so genannten Standlichtringen in eine Scheinwerfereinheit ist nicht möglich
  • Es dürfen nur Scheinwerfereinheiten verbaut werden, in denen die sogenannten Standlichtringe vorhanden und geprüft sind (E-Prüfzeichen)

Erklärung der Leuchten

Symbol

Bedeutung

Fahrzeugklasse

1,1a,1b Blinker vorne PKW, LKW
11,11a,11b,11c Blinker vorne Motorrad
2a, 2b Blinker hinten PKW, LKW
12 Blinker hinten Motorrad
5, 6 Blinker seitlich PKW, LKW
50R Bremsleuchte, Schlussleuchte, Blinker Motorrad
A Begrenzungslicht PKW, LKW, Anhänger, Motorrad
AM Vordere Umrissleuchte PKW, LKW, Anhänger
AR Rückfahrscheinwerfer PKW, LKW, Anhänger
B Nebelscheinwerfer PKW, LKW, Anhänger, Motorrad
C,HC Abblendlicht PKW, LKW, Motorrad
C/R,HC/R, CR, HCR Fern- oder Abblendlicht PKW, LKW, Motorrad
DC Xenon-Abblendlicht PKW, LKW, Motorrad
DC/R Bi-Xenon PKW, LKW, Motorrad
DR Xenon-Fernlicht PKW, LKW, Motorrad
F, F1, F2 Nebelschlussleuchte PKW, LKW, Motorrad
IA, IB Rückstrahler PKW, LKW, Motorrad
IIIA, IIIB Rückstrahler dreieckig Anhänger
K Abbiegescheinwerfer PKW, LKW
L Kennzeichenbeleuchtung PKW, LKW, Anhänger
LM1 Kennzeichenbeleuchtung Motorrad
MA Begrenzungsleuchte Motorrad
ML Manövrierscheinwerfer PKW, LKW, Anhänger
MR Schlussleuchte Motorrad
MS Bremsleuchte Motorrad
MB, MBH, C-AS, C-BS,
WC-CS, WC-DS, WC-ES,
R-BS, WR-CS, WR-DS,
WR-ES
Fern- und Abblendlicht Motorrad
R, R1, R2 Schlussleuchte PKW, LKW
RL Tagfahrleuchte PKW, LKW
RM1, RM2 hintere Umrissleuchte PKW, LKW, Anhänger
S1, S2 Bremsleuchte PKW, LKW
S3, S4 3. Bremsleuchte PKW, LKW
SM1, SM2 Seitenmarkierungsleuchte PKW, LKW
XC, XR Adaptives Frontbeleuchtungssystem PKW, LKW
Y (nachgestellt) Leuchte ist Teil in einem System PKW, LKW, Anhänger

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