§ 134 - WRG - Wasserrecht

Prüfung gemäß Wasserrechtsgesetz | § 134 WRG

Jede wasserrechtlich genehmigte Anlage ist bezüglich der Wirksamkeit der zum Schutz der Gewässer getroffenen Vorkehrungen, insbesondere der Dichtheit von Behältern und Leitungen, alle 5 Jahre zu überprüfen.

Eine gesonderte Aufforderung durch die Behörde ist nicht erforderlich (Bringschuld des Betriebes).
Achtung: Begehungen durch die Behörde ersetzen nicht diese gesetzliche Prüfpflicht!

Grundsätzlich sind die wasserrechtlichen Bescheide und die dazugehörigen Einreichunterlagen (Pläne, technische Beschreibungen, udgl.) die Basis für die beschriebene Prüftätigkeit.

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