§ 14a - RLG - Rohrleitungsrecht

Rohrleitungsanlagen, die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern dienen, sind alle 10 Jahre von einer akkreditieren Prüfstelle auf ihren Zustand zu prüfen.

Eine gesonderte Aufforderung durch die Behörde ist nicht erforderlich (Bringschuld des Betriebes). Achtung: Begehungen durch Behördenorgane ersetzen keinesfalls diese gesetzliche Prüfpflicht!

TÜV AUSTRIA ist die einzige akkreditierte Stelle für Prüfungen nach § 14a RLG.

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