§ 119 - MinroG Abs. 8 - Mineralrohstoffgesetz

Jede Bergbauanlage ist dahingehend zu überprüfen, ob diese dem Genehmigungsbescheid und den sonstigen bergbaurechtlichen Bestimmungen entspricht.

Diese Prüfung ist im Abstand von fünf Jahren durchzuführen – ohne gesonderte Aufforderung durch die Behörde (Bringschuld des Betriebes).
Wichtig: Begehungen durch die Behörde ersetzen nicht diese gesetzliche Prüfpflicht! siehe § 119 Abs. 8 Mineralrohstoffgesetz (MinroG)

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