Solution: Risikobewertung von Wasserversorgungsanlagen

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Dipl.-Ing. Thomas Fleischanderl

Wiener Bundesstraße 8 4060 Leonding Österreich

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Risikobewertung von Wasserversorgungsanlagen

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"Mit der Neufassung der Trinkwasser-Richtlinie wird die Durchführung einer Risikobewertung für größere Wasserversorgungsanlagen verpflichtend."

Mit der Neufassung der Europäischen Trinkwasser-Richtlinie ist die Durchführung einer Risikobewertung für Wasserversorgungsanlagen, welche mehr als 100 m³ Wasser pro Tag abgeben oder mehr als 500 Personen versorgen, bis zum 12. Januar 2029 verpflichtend. Die Risikobewertung und die daraus abgeleiteten Risikomanagementmaßnahmen sind regelmäßig, zumindest alle sechs Jahre, zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren.

Die Ergebnisse sind einem Risikomanagement zu unterziehen. Die Risikobewertung muss sich auf die allgemeinen Grundsätze der Risikobewertung stützen. Grundlage dafür bilden internationalen Normen wie die EN 15975-2 „Sicherheit der Trinkwasserversorgung – Leitlinien für das Risiko- und Krisenmanagement“.

Verpflichtende Durchführung einer Risikobewertung

Im Rahmen der Risikobewertung der Wasserversorgungsanlage werden

  • die Ergebnisse aus den Überwachungsprogrammen gemäß den §§ 59c bis 59f Wasserrechtsgesetz 1959 berücksichtigt
  • das Versorgungssystem von der Entnahmestelle über die Aufbereitung, Speicherung und Verteilung des Wassers bis zur Übergabestelle beschrieben
  • die Gefährdungen und Gefährdungsereignisse im Versorgungssystem identifiziert
  • die Risiken bewertet, die diese Gefahren und Ereignisse durch die Verwendung von Wasser für den menschlichen Gebrauch für die menschliche Gesundheit darstellen können
  • Risiken, die sich für die Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch aus dem Klimawandel, Wasserverlusten und undichten Rohrleitungen ergeben, berücksichtigt

Risikobeherrschung: regelmäßige Aktualisierung

Auf der Grundlage der Ergebnisse der durchgeführten Risikobewertung hat der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage die für das ermittelte Risiko geeignetsten Risikomanagementmaßnahmen zu treffen. Ziel ist es Risiken, die die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch gefährden können, zu verhindern und zu mindern:

  • Festlegung und Durchführung von Maßnahmen zur Risikobeherrschung, um die im Versorgungssystem erkannten Risiken zu verhindern und zu mindern
  • Festlegung und Durchführung von Maßnahmen zur Risikobeherrschung im Versorgungssystem zur Minderung von Risiken aus den Einzugsgebieten von Entnahmestellen. Diese Verpflichtung trifft den Betreiber einer Wasserversorgungsanlage unter der Voraussetzung, dass die Festlegung solcher Maßnahmen in seinem Einflussbereich liegt.
  • Sicherstellung, dass in den Fällen, in denen die Aufbereitung oder Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch eine Desinfektion einschließt, die Effizienz des angewendeten Desinfektionsverfahrens überprüft wird. Jegliche Kontamination durch Desinfektionsnebenprodukte soll möglichst gering gehalten werden, ohne das Desinfektionsverfahren zu beeinträchtigen
  • Überprüfung, ob in dem Versorgungssystem eingesetzte und mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommende Materialien und Werkstoffe, sowie zur Aufbereitung verwendete Stoffe und Produkte den für sie geltenden Anforderungen genügen.
  • Die Risikobewertung und die daraus abgeleiteten Risikomanagementmaßnahmen werden regelmäßig überprüft und bei Bedarf aktualisiert. Der Zeitabstand zwischen den Überprüfungen beträgt maximal sechs Jahre.

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