Solution: Prüfung gemäß Rohrleitungsgesetz | § 14a (RLG)

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TÜV AUSTRIA: Prüfung gemäß Rohrleitungsgesetz (RLG) § 14a

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Akkreditierung

"TÜV AUSTRIA ist die einzige akkreditierte Stelle für Prüfungen nach § 14a RLG Rohrleitungsgesetz."

Prüfung gemäß Rohrleitungsgesetz (RLG) § 14a

Rohrleitungsanlagen, die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern dienen, sind alle 10 Jahre von einer akkreditieren Prüfstelle auf ihren Zustand zu prüfen.

Eine gesonderte Aufforderung durch die Behörde ist nicht erforderlich (Bringschuld des Betriebes). Achtung: Begehungen durch Behördenorgane ersetzen keinesfalls diese gesetzliche Prüfpflicht!

TÜV AUSTRIA ist die einzige akkreditierte Stelle für Prüfungen nach § 14a RLG.

Themenschwerpunkte

  • Genehmigungszustand: Es ist zu prüfen, ob die rohrleitungsrechtlich genehmigten Anlagen, Einrichtungen und Gebäude noch so bestehen, wie sie genehmigt wurden (Errichtungs- und Betriebsbewilligungsbescheide).
  • Auflagen: Es ist zu prüfen, ob die in den rohrleitungsrechtlichen Bescheiden festgeschriebenen Auflagen eingehalten werden.
  • Rohrleitungsrechtliche Bestimmungen: Eine Vielzahl an sicherheitstechnischen und umweltrelevanten Anforderungen an eine Rohrleitungsanlage (Pipeline) hat der Gesetzgeber in Verordnungen geregelt. Die Kenntnis und Relevanz dieser Verordnung unter Berücksichtigung von Übergangsbestimmungen rücken diesen Themenschwerpunkt bei der Prüfung nach § 14a RLG in den Vordergrund.

Vorteile

  • Rechtssicherheit für die Geschäftsführung und für Stelleninhaber sicherheitstechnischer Agenden (z.B. Betriebsleiter, Beauftragte des Betriebes)
  • Ein wichtiger Schritt in Richtung “Legal Compliance” (Erfüllung aller relevanten Umweltgesetze)
  • Ein wesentlicher Bestandteil einer gerichtsfesten Organisation
    Darstellung der rohrleitungsrechtlichen Bescheid-, Gesetzes- und Genehmigungssituation des Betriebes
  • Dokumentierte Gesetzeskonformität bei Haftungsfragen (Schäden oder Unfälle)
  • Unumgänglich für Zertifizierungen nach einschlägigen QM-Normen (ISO 9001, 14001 oder EMAS)
  • Einhaltung einer gesetzlichen Prüfpflicht

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