Solution: Typisierung Motorrad

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Typisierung Motorrad - Rechtliche Rahmenbedingungen im Straßenverkehr bei Fahrzeugtypisierung & Fahrzeugumrüstung

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"TÜV AUSTRIA ist erster Ansprechpartner und Prüfstelle für die Fahrzeugtypisierung in Österreich lt. § 33 Abs. 6 KFG 1967."

Überblick

Die Umrüstung von Motorrädern unterliegt diversen rechtlichen Rahmenbedingungen. Diese Seite gibt einen Überblick zu den rechtlichen Rahmenbedingungen im Straßenverkehr. Bitte beachten Sie, dass diese keinen rechtsgültigen Charakter haben.

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Fahrzeugtypisierung in Österreich

Unter Umrüstung versteht man die Veränderung von Bauteilen abweichend vom Serienzustand eines Fahrzeuges, wie z.B. Änderungen der Reifenkombinationen, Fahrwerken, Anbauteilen usw., deren Verwendung im Genehmigungsdokument (COC Dokument, Typenschein- bzw. Einzelgenehmigungsbescheid) für den Fahrzeugtyp nicht vorgesehen wurde.

Allgemeine Anforderungen

Grundsätzlich muss jede Änderung, die an einem Fahrzeug durchgeführt wird, gemäß §33 KFG (siehe auch hier) genehmigt (= typisiert) werden. Sinngemäß besagt dieser Paragraph, dass es durch den Umbau zu keiner Verschlechterung der Verkehrs- und Betriebssicherheit kommen darf.
Diese Nachweise können auf verschiedene Wege erbracht werden – entweder durch eine Freigabe des Generalimporteurs (kann nur erfolgen, wenn es diesen Zustand auch als wahlweisen Serien-Zustand gegeben hat) oder durch ein Gutachten einer Prüfstelle.
Diese Gutachten können entweder Teilegutachten (müssen vom Teilehersteller mit den Teilen mitgeliefert werden) oder aber auch Einzelgutachten (wenn keine Teilegutachten vorhanden sind oder wenn aufeinander einflussnehmende Bauteile geändert werden, z.B. bei Tieferlegung und Änderung der Rad/Reifenkombination, ein Gesamtgutachten) sein. Diese Einzelgutachten werden für genau ihr Fahrzeug mit den durchgeführten Änderungen erstellt und sind somit auch nur für dieses eine Fahrzeug gültig!

Sobald alle entsprechenden Gutachten vorliegen, können die Änderungen vom Amt der zuständigen Landesregierung in das Genehmigungsdokument eingetragen werden.

Genehmigungsfreie Änderungen

Im §22a KDV (siehe hier) sind Änderungen beschrieben, die man nicht eintragen lassen muss:

  • Leuchten und Rückstrahler mit EG-Genehmigung (E-Prüfzeichen)
    • zusätzliche Scheinwerfer für Fernlicht (sofern die zulässige Kennzahl für die Lichtstärke, derzeit 100, nicht überschritten wird, jedoch maximal 2 Paare)
  • Tagfahrleuchten mit EG-Genehmigung (E-Prüfzeichen)
  • Anhängerkupplungen mit EG-Genehmigung (E-Prüfzeichen); eine Ausfallkontrolle für die Blinker des Anhängers muss jedoch vorhanden sein
  • Schalldämpfer mit EG-Genehmigung (E-Prüfzeichen)
  • Frontschutzsysteme (Frontschutzbügel) mit EG-Genehmigung (E-Prüfzeichen)
  • Leichtmetallräder mit EG-Genehmigung (E-Prüfzeichen)
  • Scheibentönungsfolien mit einem Genehmigungszeichen eine EU-Mitgliedstaates. Auf der Windschutzscheibe sind keine zusätzlichen Folien zulässig (auch keine Sonnenblendstreifen!)

Rad-Reifenkombinationen Motorrad

Jede Änderung der Rad- und Reifenkombination, die nicht im Genehmigungsdokument des Fahrzeugs angeführt ist, ist grundsätzlich, auch wenn sich nur die Radgröße oder die Radtype ändert, anzeigepflichtig!

Bei der Umrüstung von Motorrädern hinsichtlich der Räder und Reifen sind nachstehende Punkte zu beachten:

  • Die verwendeten Räder müssen eine ausreichende Betriebsfestigkeit aufweisen (Nachweis durch ein Teile- oder Festigkeitsgutachten)
  • Bei einer Änderung des Abrollumfangs des Reifens, an dem die Geschwindigkeit gemessen wird, um mehr als ±2% ist eine Kontrolle des Geschwindigkeitsmessers erforderlich. Bei einer zu großen Abweichung (Geschwindigkeitsmesser darf nie weniger als die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit und nicht mehr als 8 km/h + 10% Skalenwert) muss der Geschwindigkeitsmesser angeglichen werden und die serienmäßigen Reifendimensionen dürfen nicht mehr weiterverwendet werden. Bei einer Änderung des Abrollumfangs des Hinterreifens um mehr als ±8% ist das Abgas-, Geräusch- und Bremsverhalten erneut nachzuweisen oder die Gesamtübersetzung entsprechend zu ändern
  • Bei der Verwendung von Rädern, deren Breiten außerhalb der für die Reifen vorgeschriebenen Breiten liegt, ist eine Freigabe des Reifenherstellers erforderlich

 

Unter Beibringung der für eine Begutachtung erforderlichen Dokumente und Nachweise werden nachstehende Prüfungen, zur Erstellung eines Gutachtens hinsichtlich der Verkehrs- und Betriebssicherheit des umgerüsteten Fahrzeuges, durchgeführt:

  • Anbauprüfung der Räder
  • Prüfung der Freigängigkeit der Räder und der Bereifung unter allen auftretenden Betriebsbedingungen (z.B. Abstände zu Kotflügel, Schwingenarme, Kette bzw. Riemen, etc.)
  • Prüfung der Eignung der Reifen hinsichtlich Tragfähigkeit, zulässiger Geschwindigkeit und Radbreite
  • Prüfung der Tragfähigkeit der Räder unter Berücksichtigung der zulässigen Achslasten
  • Prüfung der Einhaltung der Auflagen im Teile- oder Festigkeitsgutachten
  • Prüfung der Wirksamkeit der Radabdeckungen (Das Hinterrad muss über die gesamte Reifenbreite bis zu einer senkrechten durch den Mittelpunkt des Reifens abgedeckt sein)

Fahrwerksänderungen Motorrad

Fahrwerksänderungen am Motorrad sind z. B. Gabelholme und -brücken, Lenker oder Federbeine. Auch bei Motorrädern gilt: Jede Änderung am Fahrwerk ist genehmigungspflichtig.

Bei der Umrüstung von Fahrwerksteilen an Motorrädern sind folgende Punkte zu beachten:

  • Die verwendeten Teile müssen eine ausreichende Betriebsfestigkeit aufweisen
  • Federn dürfen nachträglich nicht lackiert werden, da die Kennzeichnung lesbar bleiben muss
  • Die Teile müssen sach- und fachgerecht verbaut werden
  • Unter allen Fahrbedingungen muss eine ausreichende Freigängigkeit zu allen Bauteilen erhalten bleiben (z.B. Lenkerenden zum Kraftstoffbehälter)
  • Die größte Breite mit Ausnahme der Rückspiegel darf nicht größer als 100 cm sein
  • Sämtliche Instrumente und Kontroll- und Warnleuchten müssen sichtbar und ablesbar bleiben

Anbauteile Motorrad

Rückspiegel

  • Es sind nur Rückspiegel mit EG-Genehmigung (E-Prüfzeichen) zulässig
  • Es müssen zwei Rückspiegel montiert sein
  • Bei normaler Sitzposition des Fahrers (Fahrtstellung) muss eine uneingeschränkte Sicht auf die Rückspiegel möglich sein

 

Fußrasten

  • Fußrasten müssen klappbar ausgeführt sein
  • Die Oberfläche muss eine rutschhemmende Oberfläche (z. B. Gummiauflagen) aufweisen
  • Fußrasten müssen so angebaut werden, dass eine gemütliche Fahrposition möglich ist

 

Geschwindigkeitsmesser, Kontrollleuchten und Betätigungseinrichtungen

  • Die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers muss bei normaler Sitzposition leicht ablesbar sein
  • Der Geschwindigkeitsmesser muss eine ausreichende Genauigkeit und einen ausreichend großen Messbereich und eine Beleuchtung aufweisen
  • Die Betätigungseinrichtungen und Kontrollleuchten müssen gekennzeichnet sein

 

Kennzeichen

  • Das Kennzeichen darf nur mittig oder auf der linken Seite angebracht werden
  • Eine seitliche Kennzeichenhalterung muss mit einem Schutz gegen einfädeln ausgerüstet sein
  • Die Schlussleuchten müssen entweder mittig oder symmetrisch zur Längsmittelebene angebaut sein
  • Das Kennzeichen darf seitlich nicht über die Lenkerenden hinausragen

 

Anbauteile und Verkleidungen

  • Für sämtliche Anbauteile ist zumindest ein Materialgutachten erforderlich
  • Das Fahrverhalten des Motorrades darf sich im Vergleich zum Serienzustand nicht verschlechtern
  • Durch den Anbau bzw. das Weglassen von Verkleidungsteilen dürfen keine scharfen Kanten oder Ecken entstehen
  • Beim Weglassen von Verkleidungsteilen sind Fahrversuche bis zur bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit erforderlich!

Beleuchtung Motorrad

  • Alle am Motorrad montierten Leuchten müssen eine Bauartgenehmigung (E-Prüfzeichen) aufweisen
  • Wenn die Einbaulage oder -position verändert wird, müssen die geänderten Leuchten genehmigt werden
  • Eine Umrüstung auf Gasentladungs-Scheinwerfer (Xenon-Scheinwerfer) ist nicht erlaubt

 

Schalldämpfer und Luftfilter Motorrad

Es sind nur Schalldämpfer mit EG-Genehmigung (E-Prüfzeichen) zulässig. Sofern ein fahrzeugspezifisches Gutachten zu der EG-Genehmigung vorhanden ist, ist der Schalldämpfer eintragungsfrei; das entsprechende Gutachten ist jedoch mitzuführen.

 

Bremsen Motorrad

  • Austauschbremsscheiben mit denselben Abmessungen wie die serienmäßigen, auch gelochte und geschlitzte Bremsscheiben, gelten als Austauschteile und sind eintragungsfrei; ein Prüfbericht ist mitzuführen
  • Änderungen von Bremssätteln oder Bremsscheibendurchmessern sind eintragungspflichtig.
  • Bei der Verwendung von geänderten Bremssätteln ist darauf zu achten, dass der Betätigungszylinder ein ausreichendes Betätigungsvermögen aufweist
  • Die Änderung von Brems- und Kupplungsleitungen ist Genehmigungspflichtig (die Leitungen müssen ausreichend lange sein und müssen so verlegt werden, dass diese nicht geklemmt, geknickt, durchgescheuert oder auf Zug belastet werden)
  • Geänderte Brems- und Kupplungsleitungen sind nur mit aufgepressten Schraubnippeln zulässig!
  • Bei der Verwendung von geänderten Ausgleichsgefäßen müssen diese entweder aus transparentem Material gefertigt oder es muss ein Schauglas vorhanden sein
  • Bei der Änderung der Hand- oder Fußpumpe ist darauf Acht zu geben, dass die Betätigungskolben für die Bremsanlage ausreichend groß dimensioniert sind

 

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