Welche gewerberechtlichen Bestimmungen sind bei Betriebsschließungen aufgrund von COVID-19 Maßnahmen zu beachten?

21.03.2020

Ob ein Betrieb aufgrund behördlicher Zwangsmaßnahmen („Quarantäne“) geschlossen wird oder „freiwillig“, beispielsweise da es Kunden verboten ist, den Betrieb zu betreten, wird in der Gewerbeordnung (GewO) und im Eisenbahngesetz (EisbG) nicht unterschieden.

Jedenfalls müssen Sie eine (vorübergehende) Stilllegung, Betriebsunterbrechung oder Anlagenkonservierung aus gewerberechtlicher Sicht nicht an die Behörde melden. Sie können aber aufgrund unterschiedlichster Bestimmungen von diversen Maßnahmen bei Wiederinbetriebnahme betroffen sein. Sollte eine Betriebsunterbrechung ununterbrochen und mehr als fünf Jahre dauern, erlischt gem. GewO die Genehmigung der Betriebsanlage.

Im EisbG erlischt die Genehmigung erst mit der behördlich festgestellten Auflassung.

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Zu beachten ist, dass die Fristen für wiederkehrende Prüfungen (z. B. gem. Verordnung für brennbare Flüssigkeiten, Feuerungsanlagenverordnung, Kälteanlagenverordnung, Hebeanlagenverordnung etc. etc.) durch die COVID-19 Maßnahmen grundsätzlich nicht gehemmt werden. Das bedeutet, dass sämtliche wiederkehrenden Prüfungen grundsätzlich auch bei Betriebsstilllegungen weiter durchzuführen sind. Im Einzelfall kann es aber sinnvoll sein, gewisse Anlagen durch technische Maßnahmen außer Betrieb zu nehmen, um dadurch die wiederkehrenden Prüfungen nicht mehr durchführen zu müssen. Allerdings sind in diesem Fall nach Wiederinbetriebnahme teilweise besondere Prüfungen durchzuführen.

Teilweise enthalten Verordnungen bereits Bestimmungen, welche eine gewisse Flexibilität bezüglich der Fristen zur Durchführung von wiederkehrenden Prüfungen gewähren.

Unsere Kunden, die bereits den TÜV AUSTRIA tami nutzen, werden über diese Bestimmungen online informiert.

Bezüglich vieler wiederkehrender Prüfpflichten (AM-VO, AStV, VEXAT, ESV, GKV etc.) erachtet es das Arbeitsinspektorat als zulässig – wenn beispielsweise ein Betriebsbereich COVID-19-bedingt nicht zugänglich ist – dass diese Prüfungen verschoben werden, solange diese noch im Jahr 2020 erfolgen.

Sollten Sie die Betriebsunterbrechung dazu nutzen, Ihre Betriebsanlage umzugestalten (Maschinen umstellen, neue Maschinen aufstellen, Raumumbauten etc.) oder gar Ihre Produktion umzustellen (Desinfektionsmittel anstelle Parfum herstellen etc.) muss geprüft werden, ob es sich dabei z.B. um einen anzeigepflichtigen Austausch gleichartiger Maschinen etc. oder sogar um eine genehmigungspflichtige Änderung handelt.

Für diesbezügliche Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!

v.l.: Dipl.-Umweltwiss. Mag. Markus Manz (CEO Software Competence Center Hagenberg (SCCH)), Wirtschafts- und Forschungs-Landesrat Markus Achleitner, Landeshauptmann Mag. Thomas Stelzer und DI Dr. Stefan Haas (CEO TÜV AUSTRIA) (c) Land OÖ/Peter Mayr

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v.l.n.r.: TÜV AUSTRIA Sachverständiger Rudolf Reisner, Auhof Center und Riverside-Eigentümer Kommerzialrat Peter K. Schaider, TÜV AUSTRIA Legal Compliance-Vertriebsleiter Günther Strobel und TÜV AUSTRIA Sachverständiger Mario Ullram (c) APA Fotoservice / Krisztian Juhasz

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